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Drachensport .. Drachenfliegen
Versicherungs-Regeln und -schutz in Deutschland

"Luftverkehrsgesetz" etc..

BBV -phv-
Risikobeschreibungen und Erläuterungen für die
Haftpflicht-Versicherung (BBR
2006)

"Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die
verursacht werden durch den Gebrauch von:
Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden sowie deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;

Für die vorgenannten Luftfahrzeuge gelten abweichend von den im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssummen / Maximierungen die gesetzlich geforderten Regelungen gemäß Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Verbindung mit der Luftverkehrszulassungsverordnung
(LuftVZO).
Bei Bedarf kann vom Versicherer eine entsprechende Bestätigung angefordert werden."

stiftung warentest
01/2006 finanztest

"...selbst drachen gelten als versicherungpflichtige luftfahrtzeuge, wenn die schnur so lang ist,
das der drachen höher als dreissig meter steigen könnte. das ist die folge einer änderung der luftverkehrs-zulassungsverordnung, die seit dem 11. august 2005 gültig ist. "

-- ???

LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LuftVZO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048)
... ( Drachen unter 5 kg Gewicht werden hier NICHT als Luftfahrzeuge gelistet.)
LuftVG

$ 1
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind:
7. Drachen
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

--- hier ? unklarheit ob "haengegleiter" oder "fesseldrachen" gemeint sind..

Abdul
Re: Haftpflichtversicherung
"Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es doch nur um die Frage des Haftpflichtdeckungsschutzes.
Zunächst ist festzuhalten, dass für die hier in Rede stehenden Drachen eine Versicherungspflicht anders als z. B. bei Kraftfahrzeugen, Schienen- und Luftfahrzeugen nicht besteht.
Luftfahrzeuge unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn sie zulassungspflichtig sind.
Drachen sind das nicht, weil sie in der Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung (LuftVZO) nicht erwähnt sind (§ 1 LuftZVO).
Für Schäden haftet der Schädiger. Ist er privathaftpflichtversichert, übernimmt der Versicherer den Schaden, wenn er Deckungsschutz zu gewähren hat. Das ist Fall wenn das in Rede stehende Risiko nicht vom Deckungsschutz ausgeschlossen ist. Wie es sich insoweit verhält, ergibt sich insbesondere aus dem Versicherungsvertrag und den besonderen Bedingungen dazu und den Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht (AHB). All dies
liegt einem Privathaftpflichtversicherten vor und kann nachgelesen werden. Wem das zu mühsam ist, sollte beim Versicherer seines Vertrauens nachfragen.
Bei meiner Haftpflichtversicherung sind zwar Schäden aus dem Halten und Führen von Luftfahrzeugen ausgeschlossen, jedoch sind damit nur die oben erwähnten zulassungspflichtigen Luftfahrzeuge gemeint. Es verhält sich insoweit so wie bei Kraftfahrzeugen.
Gruß Abdul
Re: Haftpflichtversicherung"
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