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(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei,
soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner
Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im
Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen
des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung
erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind:
7. Drachen
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte
Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig
Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
--- hier ? unklarheit ob "haengegleiter"
oder "fesseldrachen" gemeint sind..
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